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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, wie sich die Nichtigkeit eines Kreditvertrags wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG auf Mithaftungen auswirkt

Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), grundsätzlich jedoch nicht ein Dritter; die von der Übernahmegesellschaft übernommenen Haftungen sind als materiell eigene (Kredit-)Verbindlichkeiten der Übernahmegesellschaft zu qualifizieren

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG, § 52 AktG, § 56 AktG


Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Kreditvergabe, Einlagenrückgewähr, Verbot der Einlagenrückgewähr, Übernahmegesellschaft, Nichtigkeit, Normadressat, Gesellschafter, Aktionär, Rückgewährungsanspruch, Sicherheitenverträge, Bürgschaft, Besicherung


GZ 3 Ob 50/13v, 17.07.2013


 


OGH: Nach hA zieht ein Verstoß gegen § 82 GmbHG absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), grundsätzlich jedoch nicht ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewährungsanspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind jedoch bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Diese grobe Fahrlässigkeit des Dritten wird in der Entscheidung 4 Ob 2078/96h darin gesehen, dass sich dem Dritten der Missbrauch „geradezu aufdrängen“ musste. Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank (als Dritte). Sie muss nur dann nachfragen, wenn sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Liegt Kollusion oder der für den Dritten bestehende dringende Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr vor, hat dies die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge.



Es liegt eine materielle fremde Schuld vor, wenn dem Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. Die von der Übernahmegesellschaft übernommenen Haftungen sind als materiell eigene (Kredit-)Verbindlichkeiten der Übernahmegesellschaft zu qualifizieren. Sie lukrierte den unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus dem Kreditvertrag.



Im Ergebnis zutreffend ist somit das Berufungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung 6 Ob 200/06i von der Wirksamkeit der von den Beklagten geschlossenen Sicherheitenverträge ausgegangen, weil im Anlassfall die Übernahmegesellschaft materiell-rechtlich ebenfalls als Kreditschuldnerin anzusehen ist und die von den Beklagten übernommenen Haftungen nach der maßgeblichen Parteienabsicht jedenfalls auch der Besicherung der eigenen, von der Übernahmegesellschaft begründeten Verbindlichkeit dienten.

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