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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Sittenwidrigkeit von in Agenturverträgen vereinbarten, auch bei Eigenkündigung des Versicherungsvertreters geltenden Provisionsverzichtsklauseln

Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 8 HVertrG, § 26c HVertrG, § 879 ABGB


Schlagworte: Handelsvertreter, Agenturvertrag, Provisionsverzichtsklausel auch bei Eigenkündigung


GZ 3 Ob 138/14m, 22.10.2014


 


OGH: Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.


 


Eine Auseinandersetzung mit den §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB erübrigt sich daher.


 


Überlegungen zur geltungserhaltenden Reduktion des Provisionsverzichts bedarf es nicht.


 


Im derzeitigen Verfahrensstadium des ersten Teils der Stufenklage geht es nämlich nicht um die Höhe der vom Kläger begehrten Folgeprovisionen, sondern darum, ob er dem Grunde nach Anspruch darauf hat und die Beklagte deshalb zur Übergabe eines Buchauszugs und einer sich daraus ergebenden Provisionsabrechnung verpflichtet ist. Das ist aber selbst dann zu bejahen, wenn der Kläger einen Teilverzicht im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion akzeptieren müsste.

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