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Strafrecht

OGH: § 31 StGB – Strafe bei nachträglicher Verurteilung

Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld- noch eine Freiheitsstrafe (hier: gemeinnützige Leistungen), bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 31 StGB


Schlagworte: Strafe bei nachträglicher Verurteilung, ausländisches Urteil, gemeinnützige Leistungen


GZ 12 Os 84/14s, 25.09.2014


 


OGH: Die Anwendung des § 31 StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Aus diesem Grund kann auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen wurde, nicht Bedacht genommen werden. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Struktur des § 31 StGB, der eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern will, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen.


 


Dabei gibt § 31 StGB zwei (zusätzliche) Grenzen des anzuwendenden Strafrahmens vor:


 


Zum einen darf das (über §§ 28 ff StGB zu bildende) Höchstmaß für die neu abzuurteilende Tat nicht überschritten werden.


 


Zum anderen ist jene Höchstgrenze zu beachten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der §§ 28 ff StGB gegolten hätte. Für diese Grenze ist es daher notwendig, von der für die neu abzuurteilende Straftat vorgesehenen Maximalstrafe ausgehend die Vorurteilssanktion als Geld- oder Freiheitsstrafe auszuweisen und dieses Strafmaß von dieser Obergrenze abzuziehen.


 


Beide Anknüpfungspunkte orientieren sich somit an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe. Daher kann selbst dann, wenn bei einer Verurteilung nach § 13 JGG (mehrfache) Weisungen erteilt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurden, eine diese „Belastung“ ausgleichende Berücksichtigung iSd § 31 StGB im nachfolgenden Urteil trotz der zeitlichen Voraussetzungen für eine Bedachtnahme nicht Platz greifen, weil die Vergleichsparameter derartiger sanktionsbegleitender Maßnahmen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe fehlen.


 


Im vorliegenden Fall liegt ein Urteil eines spanischen Gerichts vor, mit dem für eine in Österreich (offenbar) nicht gerichtlich strafbare Handlungen (Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis) eine gemeinnützige Leistung in der Dauer von 40 Tagen sowie ein Fahrverbot verhängt wurden.


 


Das Fehlen der gerichtlichen Strafbarkeit in Österreich kann zufolge der Ausnahmeregelung des § 31 Abs 2 StGB, mit dem auf die Gleichstellungskriterien des § 73 StGB keine Rücksicht zu nehmen ist, auf sich beruhen.


 


Die im spanischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Reaktionen sind allerdings weder eine Geld- noch eine Freiheitsstrafe. Sie bieten daher auch keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB.

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