Die Klausel eines von Ehegatten errichteten wechselseitigen Testaments, nach dem Ableben des zweitversterbenden Eheteils habe das in dessen Hand befindliche gesamte Vermögen den gemeinsamen Kindern zuzufallen, ist als Nacherbschaft anzusehen
§ 614 ABGB, § 608 ABGB
GZ 6 Ob 168/13v, 15.5.2014
OGH: Die Klausel eines von Ehegatten errichteten wechselseitigen Testaments, nach dem Ableben des zweitversterbenden Eheteils habe das in dessen Hand befindliche gesamte Vermögen den gemeinsamen Kindern zuzufallen, ist als Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) - konkret auf den Überrest - anzusehen. Eine Anordnung mit dem Rechtsfolgewillen einer Substitution muss der Testator dabei schon zufolge der Auslegungsregel des § 614 ABGB unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, auch wenn die Verwendung der Befehlsform durch den Erblasser für die Anordnung einer Nacherbschaft nicht nötig ist. Ein bloßer Rat oder eine einfache Empfehlung an den Erben, den Nachlass später einer anderen Person zu überlassen, begründet hingegen noch keine Nacherbschaft. Entscheidend ist die Auslegung der im konkreten Fall zu beurteilenden letztwilligen Verfügung.