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Zivilrecht

OGH: Obsorgeübertragung und mangelnde Berücksichtigung von leiblichen Verwandten?

Bei Unterbringung eines noch nicht dreijährigen Kindes gibt es schon nach zirka 12 Monaten bei Pflegeeltern einen Beziehungsaufbau, dessen Abbruch bei Herausnahme des Kindes zu einer Gefährdung führen würde; hat ein Kind schon Beziehungsabbrüche erlitten, bedeutet dies, dass jeder neue Wechsel das Vertrauen zerstört und die Bindungsfähigkeit gefährdet; das gilt insbesondere dann, wenn der Herausgabeanspruch nur dazu dienen soll, das Kind einer anderen Pflegefamilie zuzuführen, selbst wenn diese aus dem familiären Umkreis kommt

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 181 ABGB, § 138 ABGB, §§ 177 ff ABGB, § 211 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Obsorgeübertragung, Kindeswohl, mangelnde Berücksichtigung Verwandter


GZ 3 Ob 179/14s, 22.10.2014


 


OGH: Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über die Obsorge und das Kontaktrecht immer eine solche des Einzelfalls ist. Dies gilt auch bei der Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger.


 


Entscheidend ist, ob der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung (hier bei Pflegeeltern) die angefochtene Obsorgeentscheidung als zumindest vertretbar erscheinen lässt. Dem Grundsatz kommt unter dem Blickwinkel des Kindeswohls jedenfalls besondere Bedeutung zu, weil die Kontinuität nach der Lebenserfahrung eine Grundbedingung für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist es durchaus vertretbar, eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen, würden die beiden Kinder in den Haushalt der Eltern zurückgeführt. Betreffend die Pflegeeltern gibt es weder Indizien für eine Gefährdung des Wohls der beiden Kinder noch Hinweise, dass die Pflegeeltern nicht ausreichend auf die Herkunft und Religionszugehörigkeit der Kinder Rücksicht nehmen. Befürchtungen der Eltern in Richtung einer „Zwangschristianisierung“ der Kinder sind vom Sachverhalt nicht gedeckt.


 


Die angeführten Gründe gelten aber auch für die von den Vorinstanzen abgelehnte Obsorgeübertragung an die Großeltern oder Onkeln:


 


Wohl trifft der Einwand der Eltern, den sie auch noch im Revisionsrekursverfahren erheben können, zu, dass die Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger nur subsidiär, also nach den zur Verfügung stehenden Großeltern, in Frage kommt.


 


Die Revisionsrekurswerber setzen sich allerdings nicht mit den für eine Erziehungskontinuität sprechenden Feststellungen auseinander, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Obsorgeübertragung auf die mütterlichen Großeltern oder die väterliche Großmutter oder die drei väterlichen Onkel aus Gründen des Kindeswohls nicht in Frage kommt. Die Kinder haben und hatten zu diesen Personen keinen Kontakt, würden in eine für sie völlig fremde Umgebung und zu ihnen fremden Personen gebracht, was einer Entwurzelung gleichkommt. Bei Unterbringung eines noch nicht dreijährigen Kindes gibt es schon nach zirka 12 Monaten bei Pflegeeltern einen Beziehungsaufbau, dessen Abbruch bei Herausnahme des Kindes zu einer Gefährdung führen würde. Hat ein Kind schon Beziehungsabbrüche erlitten, bedeutet dies, dass jeder neue Wechsel das Vertrauen zerstört und die Bindungsfähigkeit gefährdet. Das gilt insbesondere dann, wenn der Herausgabeanspruch nur dazu dienen soll, das Kind einer anderen Pflegefamilie zuzuführen, selbst wenn diese aus dem familiären Umkreis kommt. Der Vorteil eines Aufwachsens in dem großfamiliären und kulturellen Umfeld, dem die Kinder herkunftgemäß angehören, bei Personen die ihnen fremd sind, kann eine Gefährdung durch den Verlust ihres jetzigen und vertrauten Lebens- und Beziehungsumfeldes nicht rechtfertigen. Gerade wenn die Kinder ihrer Herkunftsfamilie entfremdet sind, führte ein Wechsel des gesamten Beziehungs- und Lebenskontextes zu einem Verlust und Zusammenbruch der kindlichen Orientierungs- und Regulationsstrategien. Die Kinder müssten sich neu ausrichten, anpassen und einfinden. Das könnten weder R noch M. Ein Wechsel zu verwandten Antragstellern, egal ob diese erziehungsfähig sind oder nicht, würde eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Gegen diese schon vom Erstgericht festgestellten Umstände und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen führt der Revisionsrekurs nichts Stichhältiges ins Treffen.


 


Mit der Frage, warum das Kindeswohl eine einschneidende zeitliche und umständliche Beschränkung des Kontaktrechts der Eltern erfordert, hat sich das Erstgericht ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt.


 


Eine Feindseligkeit der Vorinstanzen und der Sachverständigen gegenüber den kulturellen Besonderheiten der Eltern ist nicht erkennbar. Argumente wie „Zwangschristianisierung“ und „Entfremdung vom Türkentum“ können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kinder den Eltern abgenommen werden mussten, weil sie die Kinder verwahrlosen ließen. Es sind also spezifische Gründe aus dem bisherigen Verhalten der Eltern, die es nun zum Schutz der Kinder erforderlich machen, in die Obsorgerechte einzugreifen.

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