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Zivilrecht

OGH: Vertrauensschutz des Grundbuchs und Gutgläubigkeit beim Erwerb der Liegenschaft

Es wurde bereits ausgesprochen, dass sich etwa bei Grunddienstbarkeiten idR aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen und daher eine Verpflichtung besteht, die Urkundensammlung einzusehen; nichts anderes kann bei konkreten Anhaltspunkten - hier: Abweichung der Realität vom Grundbuchsstand - für den Verlauf der Grunddienstbarkeit gelten

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 431 ABGB, § 5 GBG, §§ 472 ff ABGB, § 9 GBG, § 62 GBG


Schlagworte: Grundbuch, Servitut, Erwerb, Gutgläubigkeit


GZ 7 Ob 170/14x, 29.10.2014


 


OGH: Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden, also auch nicht fahrlässig handelt. Guter Glaube kann daher nur angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchstands erweckten.


 


LuRsp bejahen eine über § 5 Satz 2 GBG hinausgehende Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss. In diesem Sinn wurde ausgesprochen, dass sich etwa bei Grunddienstbarkeiten idR aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen und daher eine Verpflichtung besteht, die Urkundensammlung einzusehen. Nichts anderes kann bei konkreten Anhaltspunkten - hier: Abweichung der Realität vom Grundbuchsstand - für den Verlauf der Grunddienstbarkeit gelten.


 


Das heutige Grundstück Nr 691/1 wird als Ackerfläche genutzt und bewirtschaftet; die Zufahrt zur Liegenschaft des Beklagten ist aufgrund einer Geländekante praktisch nicht möglich. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich keinerlei in der Natur vorhandener Weg oder gar eine Straße, welche dem Beklagten eine Zufahrt ermöglichen würde. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Umstände beim Beklagten besondere Bedenken an der Richtigkeit der grundbücherlichen Eintragung erwecken mussten und ihn eine genauere Nachforschungspflicht getroffen hätte, ist nicht korrekturbedürftig. Bei Einsicht in den in der Urkundensammlung erliegenden Plan, auf den der ebenfalls in der Urkundensammlung erliegende Dienstbarkeitsvertrag zum Verlauf der Servitut verweist, ist ersichtlich, dass das heutige Grundstück Nr 691/1 damals die Bezeichnung 694/1 trug und auf diesem Grundstück keine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts eingezeichnet ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, in diesen Plan Einsicht zu nehmen, woraus ihm die Abweichung gegenüber dem Hauptbuch unzweifelhaft erkennbar gewesen wäre, sodass sein Vertrauen auf den fehlerhaften Grundbuchstand nicht schutzwürdig sei und er die im Widerspruch zur tatsächlichen Rechtslage einverleibte Grunddienstbarkeit auch nicht (gutgläubig) erwerben habe können, ist nach den Umständen dieses Einzelfalls zumindest vertretbar.

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