Ob ein bestehendes Bauwerk ein Superädifikat iSd § 435 ABGB ist, ist im Rechtsweg zu klären; für den abgeleiteten Eigentumserwerb ist die Urkundenhinterlegung der spezifische sachenrechtliche Modus; für den originären Eigentumserwerb durch Ersitzung beträgt die Ersitzungszeit 3 Jahre
§ 453 ABGB, § 1466 ABGB, § 10 UHG
GZ 5 Ob 55/13v, 16.07.2013
OGH: Derjenige, der ein Bauwerk iSd § 435 ABGB errichtet, erwirbt dadurch originär Eigentum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde erforderlich wäre. Für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat ist demgegenüber grundsätzlich die Urkundenhinterlegung erforderlich. Gem § 10 Abs 1a UHG ist das Superädifikat im Gutsbestandsblatt des betroffenen Grundstücks ersichtlich zu machen. Dem Liegenschaftseigentümer, dessen Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, steht gegen die Urkundenhinterlegung analog § 61 GBG die Löschungsklage (= Klage auf Löschung der Urkundenhinterlegung) zur Verfügung.
Die Urkundenhinterlegung ist eine „unbestreitbare Rechtstatsache“ und wirkt in keiner Weise rechtsbegründend. Auch für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks ist die Ersichtlichmachung belanglos. Ob ein bestehendes Bauwerk ein Superädifikat iSd § 435 ABGB ist und daher Gegenstand einer Eigentumsübertragung durch Urkundenhinterlegung sein kann, ist im Rechtsweg zu klären.
Der abgeleitete Eigentumserwerb an einem Bauwerk gem § 435 ABGB durch Urkundenhinterlegung als spezifischer sachenrechtlicher Modus setzt die Berechtigung des Vormanns voraus.
Das Superädifikat zählt zu den beweglichen Sachen. Eine Ersitzung findet daher nach Ablauf einer Frist von drei Jahren statt. Dadurch wird am Bauwerk originär Eigentum erworben.