Das mit Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist im Verhältnis zum schlichten Miteigentum ein rechtliches aliud, weshalb eine derartige Änderung des Kaufgegenstandes keine Schuldänderung sondern eine Novation ist
§ 1376 ABGB, § 1377 ABGB, § 1379 ABGB
GZ 2 Ob 210/13s, 02.10.2014
OGH: Novation ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht. Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt, eine Änderung des Hauptgegenstandes tritt ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt. Es muss eine „artliche“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ iSd § 1376 ABGB. Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (animus novandi), weil ansonsten beide Verträge nebeneinander bestehen würden. Diese Absicht muss zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch aus den Umständen hervorleuchten. Doch wird sie im Zweifel nicht vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann. Der Wille der Parteien muss erweislich dahin gehen, dass auf das alte Vertragsverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Obwohl durch die Novation eine neue Verbindlichkeit entsteht, sind das alte und das neue Schuldverhältnis nicht völlig voneinander unabhängig. Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. Fällt diese etwa durch Anfechtung weg, lebt das alte Rechtsverhältnis wieder auf und ist so zu behandeln, als ob es niemals untergegangen wäre.
Schuldänderung liegt hingegen vor, wenn die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll oder andere Nebenbestimmungen geändert werden. Schuldänderungen lassen das ursprüngliche Schuldverhältnis fortbestehen, auch wenn es, eben weil es geändert ist, in manchen Beziehungen als neues zu behandeln ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob das ursprüngliche Rechtsverhältnis trotz der Änderungen noch als das alte angesehen werden kann. Bei einem Liegenschaftskauf kann weder die Änderung des Kaufpreises, noch die Verminderung des Kaufgegenstands oder die Beifügung einer Befristung für sich allein eine Novation bewirken.
Das mit Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist im Verhältnis zu schlichtem Miteigentum ein rechtliches aliud; eine derartige Änderung des Kaufgegenstandes ist keine Schuldänderung sondern eine Novation.