Home

Zivilrecht

OGH: Zur laesio enormis

Bei einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft, der vom Verkäufer erst nach seinem Tod erfüllt werden soll, stellt der dann ungewisse Zustands der Liegenschaft kein aleatorisches Element dar

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 934 ABGB, § 1268 ABGB, § 1487 ABGB


Schlagworte: Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis, Option, Glücksvertrag, Verjährung


GZ 2 Ob 210/13s, 02.10.2014


 


OGH: Bei der Anfechtung eines zweiseitig verbindlichen Vertrags wegen laesio enormis ist nach § 934 ABGB das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen; auf künftige Wertentwicklungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB beginnt mit dem Vertragsabschluss zu laufen, und zwar auch dann, wenn das Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung (behördliche Genehmigung) abgeschlossen wurde.



Bei Optionsrechten stellt der OGH allerdings auf den Ausübungs- und nicht auf den Einräumungszeitpunkt ab, weil es sich beim Vertragsschluss aufgrund einer Option in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang handelt, der mit einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung vergleichbar ist.


 


Glücksgeschäfte können gem § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden. Die laesio enormis unterliegt jedoch dann nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt. Ob dies zutrifft, ist nach der Gesamtleistung zu beurteilen. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis - betrachtet man ihn für sich alleine - für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. In der Rsp werden etwa Leibrenten-, Ausgedinge- und auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten abstellende Unterhaltsverträge, aber auch sonstige Übergabsverträge mit der Verpflichtung des Übernehmers zur Erbringung von Geld- oder Naturalleistungen auf Lebenszeit des Übergebers oder eines Dritten als Glücksverträge qualifiziert.



Bei einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft, dessen Kaufpreis teilweise sogleich zur Abwendung einer Zwangsversteigerung verwendet, der im übrigen von beiden Seiten aber erst nach dem Tod des Verkäufers erfüllt werden soll, birgt der dann ungewisse Zustands der Liegenschaft kein aleatorisches Element in sich, das die Qualifikation als Glücksgeschäft rechtfertigen könnte, sondern kann allenfalls Gewährleistungsrechte auslösen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at