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Zivilrecht

OGH: Zu den Fragen nach § 6 Abs 3 MaklerG (Gleichwertigkeit des anderen Geschäfts) und zum Bestehen eines Verwendungsanspruchs gem § 1041 ABGB

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag als nach dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung gleichwertig mit dem ursprünglich vorgesehenen, von der klagenden Partei vermittelten Geschäft qualifiziert und im Hinblick auf die Zweckgleichheit (§ 6 Abs 3 MaklerG) einen (einen Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei ausschließenden) Provisionsanspruch der klagenden Partei gegen die M-Handels GmbH bejaht; diese Ansicht ist durch höchstgerichtliche Rsp gedeckt

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 6 MaklerG, § 1041 ABGB


Schlagworte: Maklerrecht, Bereicherungsrecht, Provision, Zweckgleichheit, Verwendungsanspruch


GZ 3 Ob 183/14d, 22.10.2014


 


OGH: Nach der Rsp ist die Verwendungsklage im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet. In diesem Sinn wurde etwa ausgesprochen, dass dem (Teil-)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht, wenn ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner besteht.


 


Im vorliegenden Fall kam es zwar nicht zu dem von der klagenden Partei vermittelten ursprünglich vorgesehenen Kaufvertragsabschluss zwischen der M-Handels GmbH als Verkäuferin und den Käufern der Liegenschaftsanteile, wohl aber - nach Übertragung der Liegenschaftsanteile an die beklagte Partei - zum Abschluss des Kaufvertrags zwischen der beklagten Partei und den Käufern.


 


Das Berufungsgericht hat diesen Kaufvertrag als nach dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung gleichwertig mit dem ursprünglich vorgesehenen, von der klagenden Partei vermittelten Geschäft qualifiziert und im Hinblick auf die Zweckgleichheit (§ 6 Abs 3 MaklerG) einen (einen Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei ausschließenden) Provisionsanspruch der klagenden Partei gegen die M-Handels GmbH bejaht.


 


Diese Ansicht ist durch höchstgerichtliche Rsp gedeckt.


 


In der Entscheidung 1 Ob 240/06k hat der OGH zu den - ihrem wirtschaftlichen Zweck nach - gleichwertigen Geschäften iSd § 6 Abs 3 MaklerG vier Fallgruppen genannt:


 


- Abschluss eines Geschäfts, das seinem Typ nach nicht Gegenstand des Maklervertrags war, über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers;


 


- Abschluss eines Geschäfts mit dem Auftraggeber entsprechend dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ, jedoch über ein Objekt, das nicht Gegenstand des Maklervertrags war;


 


- Abschluss eines Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person;


 


- Abschluss eines Geschäfts über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers, das seinem Typ nach Gegenstand des Maklervertrags war, jedoch unter anderen Nebenbedingungen.


 


Ob ein abgeschlossenes Geschäft dem vermittelten „zweckgleichwertig“ ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Falls beurteilt werden kann, ohne dass sich insofern allgemeine Regeln aufstellen ließen.


 


Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass ursprünglich geplant war, dass die M-Handels GmbH (die auch die klagende Partei als Maklerin beauftragt hat) die Liegenschaftsanteile an die Käufer verkaufen sollte. Durch vorerst nicht vorhergesehene Umstände - einerseits war der Käufer der Gesellschaftsanteile nicht am Eigentum an den Liegenschaftsanteilen interessiert, andererseits konnte der Verkauf der Liegenschaftsanteile wegen der ausstehenden Neuparifizierung noch nicht zum Abschluss gebracht werden - kam es dazu, dass die Liegenschaftsanteile bei der (im Herbst 2010 mit der M-Handels GmbH eng verbundenen) beklagten Partei „geparkt“ und erst von dieser dann an die Käufer verkauft wurden.


 


Dieser Abschluss kann zwanglos in die dritte der weiter oben genannten Fallgruppen, nämlich dem Abschluss eines Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person, eingereiht werden. In diesen Fällen besteht der Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber des Maklers. Dieser Anspruch schließt nach der oben angeführten Rsp einen Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei aus. Damit braucht nicht mehr untersucht werden, ob auch wegen des mit den späteren Käufern abgeschlossenen Bestandvertrags Zweckgleichwertigkeit zu bejahen wäre.

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