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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrenshilfeverteidiger gem § 40 VwGVG (bzw § 51a VStG aF)

Nachdem § 40 Abs 1 VwGVG der Regelung des § 51a Abs 1 VStG aF zur Gänze entspricht, ist diese Rsp auf die neue Rechtslage zu übertragen

08. 08. 2016
Gesetze:   § 40 VwGVG, § 51a VStG, Art 47 GRC, § 63 ZPO
Schlagworte: Verfahrenshilfeverteidiger

 
GZ Ra 2016/04/0041, 18.05.2016
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist als notwendiger Unterhalt iSd § 51a Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der VwGH verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs 1 ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege va auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Nachdem § 40 Abs 1 VwGVG der Regelung des § 51a Abs 1 VStG zur Gänze entspricht, ist diese Rsp auf die neue Rechtslage zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es daher nicht an höchstgerichtlicher Rsp zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte Verfahrenshilfe gewähren können. Dem Argument der Revisionswerberin, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlende Kostenersatzregelung verbiete das bisher praktizierte Zurückgreifen auf die aus der ZPO bekannten Ansätze, ist entgegenzuhalten, dass schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Parteien die ihnen erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hatten.
 
Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art 47 GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen". Dass Art 47 GRC einer Ermittlung und Bewertung der finanziellen Situation des Antragstellers iSd oben dargestellten Rsp des VwGH - von der das BVwG im vorliegenden Fall auch nicht abgewichen ist - entgegenstehe, ist nicht erkennbar.
 
 
 

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