Obwohl der Gesetzeswortlaut keine solche Einschränkung enthält, gilt § 39 WRG nur für unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke; für verbaute Grundstücke regelt die BauO die Ableitung der Niederschlagswässer; enthält eine BauO keine solche Regelung, so gilt § 39 WRG auch für bebaute Liegenschaften
§ 39 WRG
GZ 2011/07/0204, 26.04.2013
VwGH: Aus dem Regelungszweck des § 39 WRG ergibt sich, dass auch nur zum Teil landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Ansehung ihrer unverbauten Flächen in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung fallen. Obwohl dem Wortlaut des § 39 WRG selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich § 39 Abs 1 leg cit grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt, dass, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, § 39 WRG auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist.