Eigenmächtige Neuerung im Wasserrecht ist auch die laufende Aufrechterhaltung eines konsenslosen oder konsensüberschreitenden Zustandes
§ 138 WRG
GZ 2011/07/0204, 26.04.2013
VwGH: Gem § 138 Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Als Betroffener iS dieser Bestimmung ist gem § 138 Abs 6 leg cit ua der Inhaber bestehender Rechte - somit ua der berührte Grundeigentümer - anzusehen.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche jedoch nicht erwirkt wurde. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes ebenso als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose und auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.