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Verkehrsrecht

VwGH: Entfernung von Werbetafeln gem § 25BStG

Der Umstand, dass die ASFINAG nicht zeitnah nach Aufstellung der Werbetafeln den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entfernung gem § 25 BStG gestellt hat, führt nicht dazu, dass vom Vorliegen einer konkludenten Zustimmung auszugehen wäre

07. 01. 2015
Gesetze:

§ 25 BStG


Schlagworte: Bundesstraßen, Ankündigungen und Werbungen, Entfernung von Werbetafeln, (konkludente) Zustimmung


GZ 2013/06/0068, 12.08.2014


 


VwGH: Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass eine (ausdrückliche) Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) gem § 25 BStG zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbetafeln nicht vorliegt.


 


Zum Vorbringen der Bf, es liege eine konkludente Zustimmung der mitbeteiligten Partei (ASFINAG) vor, weil diese in den seinerzeitigen Verfahren der BH (offenkundig gemeint: im Verfahren betreffen die Erteilung einer Bewilligung nach der StVO) beteiligt gewesen sei und in den Jahren von 2006 bis Ende 2010 den "Zustand" akzeptiert habe, ist Folgendes auszuführen:


 


Die Bewilligung nach den Vorschriften des BStG ist nicht Gegenstand des straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Hätte die mitbeteiligte Partei im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren rechtzeitig die privatrechtliche Einwendung erhoben, eine Zustimmung gem § 25 BStG aus bestimmten Gründen zu versagen, so hätte die Verwaltungsbehörde darüber keine Sachentscheidung fällen, sondern nur die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aussprechen können. Demnach kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auch nicht gem § 42 Abs 1 AVG von der Versagung einer Zustimmung gem § 25 BStG präkludiert sein, wenn er im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf § 25 BStG gestützte Einwendung unterlässt.


 


Der Umstand aber, dass die mitbeteiligte Partei nicht zeitnah nach Aufstellung der Werbetafeln den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entfernung gem § 25 BStG gestellt hat, führt nicht dazu, dass vom Vorliegen einer konkludenten Zustimmung auszugehen wäre.

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