Bei § 59a GehG handelt es sich nicht um eine sehr umfangreiche und entsprechend komplizierte Regelung; dies betrifft insbesondere die Abs 4 und 5 des § 59a GehG; es ist nicht relevant, dass auf Seite der auszahlenden Behörde gar keine - unrichtige - Interpretation (des § 59a Abs 4 und 5 GehG) vorgelegen ist, sondern ein schlichtes Vergessen, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich falsche Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat
§ 13a GehG, § 59a GehG
GZ 2013/12/0200, 28.05.2014
VwGH: Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen.
Die Behauptung der Bf, dass es sich bei § 59a GehG um eine sehr umfangreiche und entsprechend komplizierte Regelung handle, teilt der VwGH nicht, zumal nur die Abs 4 und 5 leg cit in Betracht zu ziehen waren. Eine Subsumtion der Verwendung der Bf ab 1. September 2010 unter einen der Tatbestände stand im Verwaltungsverfahren gar nicht zur Diskussion. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Beschwerde fokussierte Regelungsgehalt des Abs 5 leg cit nichts, zumal die Bf im Verwaltungsverfahren ihren guten Glauben nicht aus ihrem individuellen Verständnis des Abs 5 leg cit samt der dort enthaltenen Tabelle ableitete, sondern daraus, dass sie ihre Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe L1 begehrt habe, in der ihr eine Dienstzulage nach § 59 GehG gebührt hätte.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rsp ist davon auszugehen, dass der Irrtum der Behörde, der zur Auszahlung des Übergenusses geführt hat, in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm lag, deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet. Zudem ist - unbestritten - eine Dienstzulage nicht mehr auszubezahlen, wenn eine entsprechende Verwendung gar nicht mehr erfolgt.
Zutreffend ist die belBeh daher davon ausgegangen, dass der Bf schon bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr weiter ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen.
Auch geht der Beschwerdeeinwand ins Leere, dass auf Seite der auszahlenden Behörde gar keine - unrichtige - Interpretation (des § 59a Abs 4 und 5 GehG) vorgelegen habe, sondern ein schlichtes Vergessen, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich falsche Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat.
Es hätte der Bf - auch ohne genaue Kenntnis des § 59a Abs 4 und 5 GehG - auffallen können und müssen, dass nach Beendigung der besonderen anspruchsbegründenden Verwendung, nämlich der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse an einer Pädagogischen Hochschule, eine Verringerung der Bezüge hätte eintreten müssen, dies aber nicht geschah.
Die von der Bf vertretene Ansicht würde andernfalls dazu führen, dass diejenige Beamtin, die sich um die wesentlichen Umstände betreffend ihre Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der stRsp des VwGH, wonach von der Beamtin ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihr zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist.
Die belBeh hat daher das Vorliegen von Gutgläubigkeit iSd § 13a Abs 1 GehG zu Recht verneint und die Bf zum Rückersatz verpflichtet.