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Baurecht

VwGH: Ableitung von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück (NÖ BauO)

Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht auf Trockenheit seines Grundstückes; er hat jedoch ein Recht auf Trockenheit seiner Bauwerke; dieses Recht steht ihm nur hinsichtlich seiner baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu

07. 01. 2015
Gesetze:


Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Recht auf Trockenheit


GZ 2011/07/0204, 26.04.2013



VwGH: Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbes der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 BauO zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd § 6 Abs 2 Z 1 leg cit nicht geltend gemacht. Hingegen hat der Nachbar gem § 6 Abs 2 Z 1 BauO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Dieses Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu.

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