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Baurecht

VwGH: Strittiger Grenzverlauf – Verweisung auf den Rechtsweg gem § 25 Abs 2 VermG

Die Verweisung auf den Rechtsweg gem § 25 Abs 2 VermG hat dann zu erfolgen, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer nicht über den strittigen Grenzverlauf in der Grenzverhandlung (§ 25 Abs 1 VermG) einigen konnten und in dieser Rechtssache noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist; mit der Verweisung auf den Rechtsweg ist die Frage des strittigen Grenzverlaufes im gerichtlichen Rechtsweg zu klären

07. 01. 2015
Gesetze:

§ 25 VermG, Art 6 EMRK


Schlagworte: Vermessung, strittiger Grenzverlauf, Grenzverhandlung, Verweisung auf den Rechtsweg


GZ 2011/06/0121, 12.08.2014


 


VwGH: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Bf in dem über Antrag der mitbeteiligten Parteien gem § 18 VermG eingeleiteten Verfahren (Umwandlung gem § 15 Abs 1 Z 1 VermG) gem § 25 Abs 2 VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen für die Bereinigung des Grenzstreites ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, weil ihre Behauptung des Grenzverlaufes nach Auffassung der Behörden den sonstigen in der Verhandlung hervorgekommenen Angaben nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. Die Verweisung auf den Rechtsweg gem § 25 Abs 2 VermG hat dann zu erfolgen, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer nicht über den strittigen Grenzverlauf in der Grenzverhandlung (§ 25 Abs 1 VermG) einigen konnten und in dieser Rechtssache noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Mit der Verweisung auf den Rechtsweg ist die Frage des strittigen Grenzverlaufes im gerichtlichen Rechtsweg zu klären.


 


Die Bf bestreiten die Voraussetzungen für eine Verweisung auf den Rechtsweg nach § 25 Abs 2 VermG mit dem Hinweis auf bindende rechtskräftige Gerichtsurteile. Diesem Vorbringen hat die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend entgegengehalten, dass über den hier strittigen Grenzverlauf gerichtlich noch nicht entschieden wurde. In dem von den mitbeteiligten Parteien beim LG Wels gegen die Bf eingeleiteten Verfahren wurde dem Klagebegehren auf Feststellung eines von den klagenden Mitbeteiligten behaupteten Grenzverlaufes deshalb nicht stattgegeben, weil der behauptete Grenzverlauf nicht festgestellt werden könne. Im Verfahren 2 Cg 155/07g des LG Wels wurde die Wiederaufnahmeklage der mitbeteiligten Parteien abgewiesen. Eine Bindung der Behörden an Gerichtsentscheidungen kann nur so weit eintreten, wie deren Rechtskraft reicht, dh sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe. Ein Ausspruch über den strittigen Grenzverlauf erfolgte durch die genannten Gerichtsentscheidungen nicht. Die Voraussetzungen für die Verweisung auf den Rechtsweg gem § 25 Abs 2 VermG liegen im Beschwerdefall somit vor.


 


Die belBeh hat auf Grund der in der Grenzverhandlung vorgelegenen Behelfe iSd § 25 Abs 1 VermG, insbesondere der Darstellung der Grenze in der Urmappe und den in der Natur vorhandenen Pflöcken, nachvollziehbar dargelegt, dass die von den mitbeteiligten Parteien vorgetragenen Behauptungen zum strittigen Grenzverlauf plausibler sind als die Angaben der Bf. Der VwGH vermag auf Grund der nicht als unschlüssig zu erkennenden Würdigung der vorliegenden Beweise in der Annahme der belBeh, die Behauptung der Bf zum hier maßgeblichen strittigen Grenzverlauf besitze einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit als diejenige der mitbeteiligten Parteien, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.


 


Insoweit die Bf auf fehlende Feststellungen betreffend ein "altbestehendes, dauerhaftes Grenz-Zeichen" verweisen, ist ihnen neuerlich entgegenzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Verweisung auf den Rechtsweg zur Klärung des strittigen Grenzverlaufes ist. Inwieweit die als fehlend gerügte Feststellung am Grad der Wahrscheinlichkeit iSd § 25 Abs 2 letzter Satz VermG eine Veränderung herbeigeführt hätte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der behauptete Verfahrensmangel fehlender Feststellungen wurde somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.


 


Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem § 39 Abs 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Bf werden durch die Erledigung der Beschwerdesache in keinem civil right iSd Art 6 EMRK verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Bf durch die im § 25 VermG enthaltenen Verfahrensvorschriften auf den Gerichtsweg zur Klärung einer strittigen Grundstücksgrenze verwiesen. Die strittige Frage des Grenzverlaufes soll also erst vor den im Art 6 EMRK vorgesehenen Gerichten entschieden werden.

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