Dass mit dem Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde auf Grund eines Devolutionsantrages die Möglichkeit, diese Behörde im Berufungsweg anzurufen, verloren geht, ergibt sich bereits aus der Regelung des § 73 Abs 2 AVG
§ 73 AVG
GZ 2013/04/0058, 17.09.2014
VwGH: Dass mit dem Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde auf Grund eines Devolutionsantrages die Möglichkeit, diese Behörde im Berufungsweg anzurufen, verloren geht, ergibt sich bereits aus der Regelung des § 73 Abs 2 AVG.