Die Rekursfrist wird für jede rekursberechtigte Person nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst
§ 46 AußStrG
GZ 6 Ob 164/14g, 09.10.2014
OGH: Die Rekursfrist wird für jede rekursberechtigte Person nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst.