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Verfahrensrecht

OGH: Einheitliche Streitgenossenschaft von Betreibenden und Verpflichteten im Prozess nach § 37 EO?

Betreibender Gläubiger und Verpflichteter sind im § 37 EO-Prozess selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO

06. 01. 2015
Gesetze:

§ 37 EO, § 11 ZPO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exszindierungsklage, betreibender Gläubiger, Verpflichteter, Streitgenossenschaft, formelle / materielle


GZ 3 Ob 27/14p, 18.09.2014


 


OGH: Da die Klägerin mit ihrer Revision auch die gegenüber der Zweitbeklagten ergangene Berufungsentscheidung bekämpft (arg: „in seinem gesamten Umfang angefochten“) ist für die Kostenentscheidung die Art der Streitgenossenschaft auf Seiten der Beklagten zu erörtern. Gem § 37 Abs 2 EO kann die Exszindierungsklage zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten gerichtet werden. Schon dieser Wortlaut (arg: „kann“) spricht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es läge eine einheitliche, notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO und der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur (RIS-Justiz RS0035496) vor. Nur in diesem Fall wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch gegen die Zweitbeklagte, die keine Berufung gegen das erstinstanzliche klagestattgebende Urteil erhoben hatte, nicht zu beanstanden, weil sich die Wirkung der Berufung der Erstbeklagten auf die Zweitbeklagte erstreckt hätte. Bei der Streitgenossenschaft nach § 37 Abs 2 EO handelt es sich jedoch nach der im Schrifttum ganz überwiegend und zutreffend vertretenen Ansicht um selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO, wobei der Sinn darin besteht, mit der Exszindierungsklage gegen den Betreibenden auch eine Feststellungsklage und/oder Herausgabeklage gegen den Verpflichteten verbinden zu können, sodass im Falle einer erfolgreichen Klageführung die Sache direkt an den Kläger herausgegeben werden kann. Gegen die Annahme einer einheitlichen Streitgenossenschaft spricht schon der Streitgegenstand der gegen den Betreibenden gerichteten Klage. Nur der Betreibende führt die Exekution, die für unzulässig erklärt werden soll. Das Eigentum oder Rechte des Exszindierungsklägers am Exekutionsobjekt sind materielle Erfolgsvoraussetzung der Klage. Ziel ist die Wiederherstellung des vor der Exekutionsführung bestandenen Zustands, nicht aber die Feststellung von Rechten des Verpflichteten. Das erzielte Ergebnis entspricht der gerichtlichen Praxis, wird doch eine einheitliche Streitgenossenschaft von Betreibenden und Verpflichteten im Prozess nach § 37 EO durch die Zulassung der Klage allein gegen den Betreibenden verneint. Daraus folgt, dass die erstinstanzliche Klagestattgebung gegen die Zweitbeklagte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Berufung der Erstbeklagten keine Wirkung auch für die Zweitbeklagte hatte (§ 13 ZPO). Der (so beantragte) Spruch auf Unzulässigerklärung der Exekution ist zwar rechtlich völlig verfehlt, weil nur dem Betreibenden das bekämpfte Recht auf Exekutionsführung zusteht. Die Entscheidung zeitigt aber wegen ihrer Nutzlosigkeit keine weiteren Rechtsfolgen. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Rechtskraft wäre aber von Amts wegen aus Anlass einer zulässigen Revision der Klägerin wahrzunehmen und die Entscheidung in diesem Punkt als nichtig aufzuheben gewesen. Unabhängig davon, ob dieses Ergebnis für die Kostenentscheidung als Erfolg der Klägerin zu werten wäre, folgt aus der Selbständigkeit der Verfahren bei selbständigen Streitgenossen nach § 11 ZPO, dass es allein auf die Entscheidung zwischen der Klägerin und dem einzelnen selbständigen Streitgenossen ankommt. Ein Streitgenosse kann sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber durch diejenige gegenüber den anderen Streitgenossen für beschwert erachten. Hier hätte aber nach dem dargelegten Nachvollzug der Entscheidung über die Revision der Klägerin die Erstbeklagte voll obsiegt. Abgesehen davon, dass am Revisionsverfahren wegen der angeführten Rechtskraft der Entscheidung in Ansehung der Zweitbeklagten nur mehr die Klägerin und die Erstbeklagte beteiligt waren, steht der verzeichnete Streitgenossenzuschlag durch die Erstbeklagte schon mangels der Voraussetzungen des § 15 RATG nicht zu, wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte.

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