Hat die Klägerin für alle Ansprüche den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB) für sich in Anspruch genommen und auf diesen den für alle Ansprüche gleichermaßen gültigen Sachverhalt gestützt, dass die Beklagten einen Balkon in ihre Wohnung einbezogen und dadurch in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen hat, besteht hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität
§ 55 JN, § 523 ABGB
GZ 5 Ob 169/13h, 30.06.2014
OGH: Hat die Klägerin für alle Ansprüche den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB) für sich in Anspruch genommen und auf diesen den für alle Ansprüche gleichermaßen gültigen Sachverhalt gestützt, dass die Beklagten einen Balkon in ihre Wohnung einbezogen und dadurch in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen hat, besteht hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität. Die Zusammenrechnungsvoraussetzungen nach § 55 Abs 1 Z 1 JN liegen somit vor.