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Verfahrensrecht

OGH: Tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN iZm Eigentumsfreiheitsklage

Hat die Klägerin für alle Ansprüche den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB) für sich in Anspruch genommen und auf diesen den für alle Ansprüche gleichermaßen gültigen Sachverhalt gestützt, dass die Beklagten einen Balkon in ihre Wohnung einbezogen und dadurch in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen hat, besteht hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität

06. 01. 2015
Gesetze:

§ 55 JN, § 523 ABGB


Schlagworte: Mehrere Ansprüche, tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang, Zusammenrechnung der Werte, Eigentumsfreiheitsklage


GZ 5 Ob 169/13h, 30.06.2014


 


OGH: Hat die Klägerin für alle Ansprüche den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB) für sich in Anspruch genommen und auf diesen den für alle Ansprüche gleichermaßen gültigen Sachverhalt gestützt, dass die Beklagten einen Balkon in ihre Wohnung einbezogen und dadurch in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen hat, besteht hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität. Die Zusammenrechnungsvoraussetzungen nach § 55 Abs 1 Z 1 JN liegen somit vor.

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