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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim „Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens“

Die Gleichstellungsbestimmung des § 24 Abs 2 KBGG kann nur durch die mindestens sechsmonatige durchgehend andauernde tatsächliche Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgelöst werden

06. 01. 2015
Gesetze:

§ 24 KBGG


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Ersatz des Erwerbseinkommens, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, gleichgestellte Zeiten


GZ 10 ObS 180/13p, 28.01.2014


 


OGH: Unter Erwerbstätigkeit iSd § 24 KBGG versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten (nur) Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.



Im Hinblick auf die Einkommensersatzfunktion des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und den damit verfolgten Zweck, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, ist es durchaus sachgerecht, für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld eine gewisse Mindestdauer der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit vorauszusetzen.


 


Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht daher nur vor der Geburt tatsächlich erwerbstätigen Eltern offen. Die Erwerbstätigkeit muss durchgehend in den letzten sechs Monaten vor Geburt tatsächlich ausgeübt werden, wobei sehr geringfügige Unterbrechungen (das sind solche bis zu 14 Tage) zulässig sind. Keine Unterbrechung der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit stellen Zeiten des Erholungsurlaubs oder der Krankheit dar (unter der Voraussetzung, dass die Sozialversicherungspflicht aus der Erwerbstätigkeit aufrecht bleibt, wie es etwa bei arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlung der Fall ist).

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