Eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, kann nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann den Betrugstatbestand verdrängen, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt oder, wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber nach Bundesrecht, das hiefür allein maßgeblich ist, Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist
§ 146 StGB, § 28 StGB
GZ 13 Os 23/14b, 05.06.2014
OGH: Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), der Schuldspruch B/1 sei zu Unrecht erfolgt, weil § 42 des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (der eine Verwaltungsstrafbestimmung enthält) § 146 StGB aus dem Grund der Spezialität verdränge, unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene methodisch vertretbare Argumentation aus dem Gesetz.
Im Hinblick auf ein allfälliges amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) sei festgehalten, dass eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann den Betrugstatbestand verdrängen kann, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der (hier in verschiedenen Formen möglichen) Scheinkonkurrenz vorliegt oder wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber - was selten vorkommt - nach Bundesrecht, das hiefür allein maßgeblich ist, Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist. In anderen Fällen wird Betrug durch landesgesetzliche Bestimmungen nicht zurückgedrängt. Die Maßgeblichkeit der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern (Bund/Land) blieb in der insoweit vereinzelten Entscheidung 14 Os 116, 117/95, wonach das Tiroler KurzparkzonenabgabeG iVm der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV als speziellere Norm dem Betrugstatbestand vorgehen soll, unbeachtet.
Hinzu kommt, dass das Scheinkonkurrenzverhältnis der Spezialität nur dann vorliegt, wenn zwei Deliktstypen zueinander in der Relation von Gattung und Art stehen, wenn also ein Deliktstypus sämtliche Merkmale des anderen, darüber hinaus aber noch zusätzliche Merkmale enthält, was im Verhältnis der hier in Rede stehenden Tatbestände zueinander gerade nicht der Fall ist.