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Strafrecht

OGH: § 45 StPO – Entscheidung über Ausschließung

Verweist ein (zufolge Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO) sprengelfremdes OLG die Sache nach § 470 Z 3 StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO) bei Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden

06. 01. 2015
Gesetze:

§ 45 StPO, § 470 StPO


Schlagworte: Entscheidung über Ausschließung, Übertragung, Delegierungsermessen


GZ 1 Präs 2690-4604/14s, 13.11.2014


 


OGH: Verweist ein (zufolge Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO) sprengelfremdes OLG die Sache nach § 470 Z 3 StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO) bei Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden.

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