Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder abgeändert werden soll, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig; auch die Frage, ob und in welchem konkreten Umfang dem nicht betreuenden Elternteil ein zusätzliches Ferienbesuchsrecht eingeräumt werden soll, hängt von den jeweiligen Umständen ab
§ 186 ABGB, § 187 ABGB
GZ 8 Ob 82/14p, 29.09.2014
OGH: Es entspricht grundsätzlich stRsp, dass bei schulpflichtigen Kindern längere Besuchszeiträume auch mit Übernachtung sowie ein Ferienbesuchsrecht zu befürworten sind, um die Verbundenheit des Kindes zu seinem nicht obsorgeberechtigten Elternteil zu fördern. Im vorliegenden Fall finden die regelmäßigen Besuchskontakte mit dem Antragsteller aber jeweils ohne Übernachtungen statt, weil das mittlerweile 11-jährige Kind dies ausdrücklich so wünscht. Wenn die Vorinstanzen unter diesen besonderen Umständen davon ausgegangen sind, dass derzeit ein mehrtägiges oder sogar mehrwöchiges Ferienbesuchsrecht dem Wohl des Kindes abträglich wäre, ist dieses Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar.
Eine Änderung der Verhältnisse, wie etwa der erfolgreiche Besuch der dem Vater aus gegebenem Anlass vom Erstgericht aufgetragenen Familien- und Erziehungsberatung, kann bei der Beurteilung künftiger Anträge berücksichtigt werden.
Es ist auch nicht unvertretbar, wenn die Vorinstanzen sich derzeit außerstande gesehen haben, eine konkrete Feiertagsbesuchsregelung zu treffen, wenn sich der Vater trotz mehrfacher Eingaben und Interventionen nicht darauf festlegen konnte, welche der in Betracht kommenden Feiertage er eigentlich mit dem Kind verbringen will.