An die Anforderungen des „Lebensschwerpunkt“ darf bei einem Junggesellen kein allzu strenger Maßstab angelegt werden; in Abgrenzung von der Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung kommt der Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken maßgebliche Bedeutung zu
§ 30 MRG
GZ 3 Ob 174/14f, 22.10.2014
OGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ist prinzipiell derjenige des Zugangs der Aufkündigung an den Mieter.
Die klagende Partei macht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG geltend („wenn … die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist;“).
Nach der Rsp setzt der Kündigungsgrund
a) das (vom Vermieter nachzuweisende) Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Mietgegenstands zu Wohnzwecken sowie
b) das Nichtvorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus; für das Vorhandensein des dringenden Wohnbedürfnisses trifft den Gekündigten die Beweislast.
Im Fall einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken (Punkt a) kommt es nach der Rsp auf den dringenden Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Punkt b) nicht mehr an.
Selbst unter Einbeziehung der vom Beklagten gewünschten Feststellung zu seinem Aufenthalt in der Wohnung zu den Wochenenden hält sich die bekämpfte Entscheidung im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG.
Voraussetzung für die - einzelfallbezogen zu beurteilende - „regelmäßige Verwendung“ ist nach stRsp, dass der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt benützt. Es reicht aus, dass die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. Einzelfallbezogen differenziert die Rsp etwa nach dem Familienstand: So darf an die Anforderungen des „Lebensschwerpunkt“ bei einem Junggesellen kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. In Abgrenzung von der Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung kommt der Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken maßgebliche Bedeutung zu.
Die Rsp verneinte eine regelmäßige Verwendung einer Wohnung etwa dann, wenn sich der Mieter nur ein- bis zweimal monatlich zu Nächtigungszwecken in der Wohnung aufhält oder wenn er durchschnittlich nur alle 14 Tage für ein bis zwei Tage in die aufgekündigte Wohnung kommt.
Nach der Beendigung der Bauarbeiten der klagenden Partei im Frühjahr 2012 verwendete der Beklagte die Wohnung nur mehr sporadisch: Er schlief ein- bis zweimal pro Woche in der Wohnung und verbrachte dann, wenn er und seine Lebensgefährtin keine Kinder zu betreuen hatten, Wochenenden in der Wohnung, offensichtlich zum Zweck der Sanierung. Seinen Lebensmittelpunkt behielt er eindeutig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin bei. Die von ihm gemietete Wohnung bildete für den Beklagten also keinen „familiären Mittelpunkt“.
Es liegt im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp, dass die hier festgestellte Art und Dauer der Nutzung der Wohnung für die Annahme einer regelmäßigen Verwendung nicht ausreicht (in diesem Sinn auch 9 Ob 2072/96p [Nächtigung zweimal pro Woche] und 3 Ob 165/00m [„einmal bis zweimal pro Woche und an den freien Wochenenden“]).
Die Rsp bejaht ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses an einer nicht regelmäßig verwendeten Wohnung dann, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Dabei ist auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen.
Angesichts des Umstands, dass der Beklagte die Wohnung nach Beendigung der Bauarbeiten der beklagten Partei und dem Wegfall der damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht mehr regelmäßig benutzte, konnte durchaus vertretbar auf das Fehlen der Rückkehrabsicht geschlossen werden.