Die rechtsirrtümliche Annahme der klagenden Partei, mit der Errichtung der Fassade eine eigene vertragliche Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin zu erfüllen, begründete noch keinen Vertrag; soweit die beklagte Partei, gestützt auf die Entscheidung 4 Ob 201/07y, ins Treffen führt, der klagenden Partei stünde wegen ihres Rechtsirrtums nur die Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB gegen die Bauherrin zur Verfügung, nicht aber auch der Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen die beklagte Partei, genügt der Hinweis auf die im Schrifttum durchwegs positiv aufgenommene Entscheidung 2 Ob 157/10t, mit der die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen nach § 1431 ABGB (gegen den Leistungsempfänger) und § 1042 ABGB (gegen den Schuldner) bejaht wurde, auch wenn sich letzterer den Aufwand nur vorläufig erspart
§ 1042 ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1431 ABGB
GZ 2 Ob 236/13i, 27.11.2014
OGH: Nach § 1042 ABGB hat derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht, den Ersatz zu fordern. Diese Bestimmung greift zwar dann nicht ein, wenn der Aufwand in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht gegenüber dem Empfänger erfolgte, ist aber nicht nur bei Erfüllung „gesetzlicher Ansprüche“, sondern auch fremder Vertragspflichten anwendbar.
Die Rechtsmittelausführungen richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine vertragliche Pflicht der beklagten Partei zur Errichtung der Fassade gegenüber der Bauherrin bestand. Dabei handelt es sich entgegen der Annahme der beklagten Partei um keine von der erstinstanzlichen Sachverhaltsgrundlage abweichende Tatsachenfeststellung, sondern um eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Aussage des Berufungsgerichts. Diese betrifft die Auslegung des zwischen der Bauherrin und der beklagten Partei geschlossenen Werkvertrags samt „Vermittlungsangebot“.
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des zwischen Bauherrin und beklagter Partei geschlossenen Werkvertrags samt „Vermittlungsangebot“ im Einklang mit der Rsp auf das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers abgestellt. Ob die klagende Partei davon Kenntnis hatte, dass sie nur aufgrund des „Vermittlungsangebots“ tätig werden sollte, ist für die Auslegung des Vertragsverhältnisses zwischen Bauherrin und beklagter Partei hingegen irrelevant. Die diesbezüglichen Feststellungen, auf welche die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel verweist, betreffen nur das Nichtzustandekommen eines Vertrags zwischen den Streitteilen, wovon die Vorinstanzen ohnehin ausgegangen sind.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Bauherrin von einer vertraglichen Leistungspflicht der beklagten Partei ausgehen durfte, ist jedenfalls vertretbar. Daran ändert nichts, dass sich der Vater der Bauherrin mit einer ersten Mängelrüge an die klagende Partei wandte und die Bauherrin die Bezahlung der ihr von der klagenden Partei übersandten Rechnung (auch) mit dem Hinweis auf weitere Mängel verweigerte. Der im Rekurs hervorgehobene Umstand, dass sich der Geschäftsführer der klagenden Partei bei der Bauherrin nach dem zwischen ihr und der beklagten Partei vereinbarten Preis für die Errichtung der Fassade erkundigte, stützt eher die zweitinstanzliche Auslegung, als den Standpunkt der beklagten Partei. Auch die Zahlung der von der beklagten Partei der Bauherrin in Rechnung gestellten Vermittlungsgebühr von 1.200 EUR indiziert kein gegenteiliges Auslegungsergebnis, steht doch nicht fest, dass die Herstellung des Kontakts mit der klagenden Partei von den Vermittlungsleistungen der beklagten Partei umfasst gewesen ist.
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass dem Berufungsgericht keine unvertretbare Auslegung der zwischen der Bauherrin und der beklagten Partei getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vorzuwerfen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die klagende Partei ihrerseits aus dem Verhalten der Bauherrin darauf schließen durfte, diese wolle mit ihr kontrahieren, gehen aus den Feststellungen nicht hervor und werden auch im Rekurs der beklagten Partei nicht aufgezeigt.
Die rechtsirrtümliche Annahme der klagenden Partei, mit der Errichtung der Fassade eine eigene vertragliche Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin zu erfüllen, begründete noch keinen Vertrag. Soweit die beklagte Partei, gestützt auf die Entscheidung 4 Ob 201/07y, ins Treffen führt, der klagenden Partei stünde wegen ihres Rechtsirrtums nur die Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB gegen die Bauherrin zur Verfügung, nicht aber auch der Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen die beklagte Partei, genügt der Hinweis auf die im Schrifttum durchwegs positiv aufgenommene Entscheidung 2 Ob 157/10t, mit der die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen nach § 1431 ABGB (gegen den Leistungsempfänger) und § 1042 ABGB (gegen den Schuldner) bejaht wurde, auch wenn sich letzterer den Aufwand nur vorläufig erspart.
Davon abgesehen wurde im Vorprozess ein Bereicherungsanspruch der klagenden Partei gegenüber der Bauherrin bereits rechtskräftig verneint, sodass die beklagte Partei mit Erfüllungsansprüchen der Bauherrin grundsätzlich nicht mehr zu rechnen hat. Für die behaupteten Mängel der erbrachten Werkleistung fehlt es bisher an jeglichem Tatsachensubstrat. Die darauf gegründeten Schlussfolgerungen der beklagten Partei begründen schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Die Behauptung, die klagende Partei habe kein ausreichendes Sachvorbringen zu § 1042 ABGB erstattet, widerspricht der Aktenlage.