Der Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen; die Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs innerhalb der Rügefrist ist nicht erforderlich
§§ 957 ff ABGB, § 982 ABGB
GZ 2 Ob 165/14z, 02.10.2014
OGH: Der OGH hat bereits in den Entscheidungen vom 11. März 1908, GlUNF 4162, und vom 27. April 1909, GlUNF 4596, übereinstimmend ausgesprochen, dass der im vorliegenden Fall anzuwendende § 967 ABGB (für den Verwahrungsvertrag) iSd § 982 ABGB (für den Leihvertrag) betreffend die Geltendmachung von Schäden innerhalb der in beiden Bestimmungen genannten Frist von 30 Tagen auszulegen ist. Danach genügt die außergerichtliche Geltendmachung.
Diese Rsp ist von unveränderter Aktualität, weil sich die Gesetzeslage nicht geändert hat und auch nicht etwa im Schrifttum inzwischen beachtliche Kritik geäußert worden wäre.
Zu § 982 ABGB hat der OGH wiederholt judiziert, dass der Rügeobliegenheit durch die Anzeige des Mangels entsprochen wird; die Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs innerhalb der Rügefrist fordert das Gesetz nicht. Nach der im vorigen Absatz zitierten Rsp gilt dies auch für den hier anzuwendenden § 967 ABGB, was der Beklagte in seinem Rechtsmittel auch gar nicht in Zweifel zieht. Argumentiert er doch selbst mit der Entscheidung 7 Ob 93/01d, die zu § 982 ABGB ergangen ist.
Die Auffassung des Beklagten, die Kläger hätten innerhalb der Frist des § 967 ABGB einen konkreten Schaden behaupten müssen, wirft aber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten mit dem grundsätzlichen Verlangen nach Schadenersatz durch den Erstkläger noch vor Zurückstellung der Kälber gegenüber dem Beklagten die 30-tägige Frist des § 967 Satz 3 ABGB (die mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung der verwahrten Sache beginnt) für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen eingehalten, ist jedenfalls vertretbar.