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Zivilrecht

OGH: Zur Legalzession nach § 67 VersVG

Verletzt ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung hinaus weitere Vertragspflichten, kann er auch für Prozesskosten schadenersatzpflichtig werden und es kann gem § 67 VersVG zu einem Forderungsübergang auf die Rechtsschutzversicherung kommen

06. 01. 2015
Gesetze:

§ 67 VersVG, §§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Schlechterfüllung, Nebenpflichten, Haftung für Prozesskosten, Legalzession, Rechtsschutzversicherung


GZ 1 Ob 170/13a, 19.12.2013


 


Die beauftragte Werkstätte hat einem Sachverständigen falsche Teile eines beschädigten Fahrzeuges vorgewiesen; dies führte im Vorprozess zur Abweisung der Klage auf Reparaturkosten; die Verfahrenskosten wurden von der klagenden Rechtsschutzversicherung getragen.


 


OGH: Die Legalzession nach § 67 Abs 1 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet wurden, und lässt die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs unverändert.



Zwar führt die Schlechterfüllung eines Werkvertrags selbst regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten, weil ein solcher Schaden im Allgemeinen außerhalb des Schutzzwecks des Vertrags bzw des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt. Nur wenn ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal ist, kann es zu einer Haftung des Werkunternehmers für die Kosten des Vorprozesses kommen. Eine solche Haftung wird bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten bejaht; dabei ist anhand einer am konkreten Vertragszweck ausgerichteten individualisierenden Betrachtung zu prüfen, ob die verletzte Verpflichtung gerade den konkret geltend gemachten Schaden verhindern sollte. Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, ist aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.


 


Ein Reparaturauftrag an eine Werkstätte umfasst als Nebenpflicht auch die Wahrung der Interessen des Auftraggebers, im Zuge der Schadensabwicklung durch das Bereithalten der bei der Reparatur getauschten Teile für die erforderliche Begutachtung zu sorgen. Die damit übernommene Vertragspflicht dient der Sicherung von Beweisen und bezweckt die leichtere Verfolgung berechtigter Schadenersatzansprüche, weswegen für den Schaden gehaftet wird, der daraus resultiert, dass eine auf der Begutachtung falscher Fahrzeugteile basierende Klage abgewiesen wird. Auch in der Bejahung der Adäquanz durch die Vorinstanzen kann bei dieser Sachlage keine im Einzellfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

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