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Zivilrecht

OGH: Zur Gehilfenhaftung beim Werkvertrag bei einer „Garantie für die Gesamtleistung“

Ob der Werkunternehmer für den Dritten gem § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller

06. 01. 2015
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, § 1313a ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Erfüllungsgehilfe, Haftung, Garantie


GZ 9 Ob 69/13g, 29.01.2014


 


OGH: Hat ein Werkunternehmer nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursacht.



Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gem § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. Gerade bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an. Gleicherweise richtet sich die Beurteilung, ob das Fehlverhalten eines Gehilfen noch innerhalb des für den Geschäftsherrn wahrzunehmenden Pflichtenkreises liegt und ein sachlicher Zusammenhang mit dem Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn besteht, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.



Hat die Werkunternehmerin ausdrücklich erklärt, „die Garantie für die Güte sämtlicher angebotenen und durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und verwendeten Materialien auf die Dauer von drei Jahren zu übernehmen und sich verpflichtet, während der Garantiefrist die eventuell auftretenden Mängel an der Ausführung oder am Material kostenlos zu beheben“, so kann - jedenfalls vertretbar - gesagt werden, dass sie die „Garantie für die Gesamtleistung“ übernommen hat.



Dass diese Garantie mit drei Jahren befristet und diese Frist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen war, ist für die Heranziehung dieser Klausel ausschließlich zur Bestimmung des vereinbarten Schuldinhalts des abgeschlossenen Werkvertrags unbeachtlich.

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