Der Regressanspruch nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist nach herrschender Rechtsansicht ein Anspruch sui generis; er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach den zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnissen“ richtet; entgegen der Rechtsansicht der Klägerin macht sie somit keinen auf sie übergegangenen Anspruch der Patientin gegenüber ihrem Vertragspartner (Krankenhausträger), sondern einen eigenen Anspruch nach § 896 ABGB geltend; damit sind aber alle Überlegungen der Klägerin über „medizinrechtliche Beweis-Besonderheiten“ im Verhältnis zwischen Patient und Krankenanstalt bzw Arzt nicht zielführen
§ 1302 ABGB, § 896 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 10 Ob 55/14g, 21.10.2014
OGH: Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherung, die die Ansprüche der geschädigten Patientin gegen ihren Versicherungsnehmer erfüllt hat, einen Regressanspruch gegen die Beklagte als solidarisch zum Schadenersatz Verpflichtete nach § 1302 iVm § 896 ABGB geltend. Ein Rückersatzanspruch iS dieser Gesetzesstellen setzt zunächst das Bestehen einer Solidarhaftung voraus. Ersetzt ein Solidarschuldner den gesamten Schaden, so steht ihm gegen den anderen Schuldner ein Ausgleichsanspruch zu, dessen Höhe sich nach § 896 ABGB richtet. Die gesamtschuldnerische Haftung für den eingetretenen Schaden besteht aber nur dann, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet hat, wenn seine Beteiligung für den Schaden daher ursächlich war. Dafür ist der Regressgläubiger behauptungs- und beweispflichtig.
Der Regressanspruch nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist nach herrschender Rechtsansicht ein Anspruch sui generis. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach den zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnissen“ richtet. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin macht sie somit keinen auf sie übergegangenen Anspruch der Patientin gegenüber ihrem Vertragspartner (Krankenhausträger), sondern einen eigenen Anspruch nach § 896 ABGB geltend. Damit sind aber nach zutreffender Rechtsansicht der Beklagten alle Überlegungen der Klägerin über „medizinrechtliche Beweis-Besonderheiten“ im Verhältnis zwischen Patient und Krankenanstalt bzw Arzt nicht zielführend. Die Klägerin bzw ihr Versicherungsnehmer stand zum beklagten Krankenhausträger in keinem Vertragsverhältnis. Ein Behandlungsvertrag bestand nur zwischen der Patientin und dem Träger der Krankenanstalt bzw dem Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch ein Vertrag (zwischen der Patientin und dem Krankenhausträger) mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (des Nachbehandlers, des Versicherungsnehmers der Klägerin) wurde weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat daher die Anspruchsvoraussetzungen für ihren Regressanspruch nach § 896 ABGB unter Beweis zu stellen, insbesondere die Kausalität eines schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens der Ärzte der Beklagten für den eingetretenen Schaden. Denn nur wenn sowohl fehlerhafte Befunde der Ärzte der Beklagten als auch das ärztliche Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin neben der eigenen Sorglosigkeit der Patientin ursächlich für das zu späte Erkennen der Krebserkrankung der Patientin gewesen wären, hätten nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts beide Parteien gem § 1302 ABGB solidarisch für ihr schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einzustehen und wäre ein Regressanspruch der Klägerin nach § 896 ABGB begründet.
Einen solchen Nachweis hat die Klägerin aber schon im Hinblick darauf, dass von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte, ob höhere PAP-Bewertungen ein anderes Behandlungsregime des Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüber seiner Patientin verursacht hätten, nicht erbracht. Darüber hinaus konnte das Erstgericht auch nicht feststellen, ob die PAP-Abstriche der Patientin im Landeskrankenhaus falsch befundet wurden. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend auf die stRsp verwiesen, wonach eine Bindungswirkung an Feststellungen im Vorprozess nur insoweit besteht, als die jeweilige Feststellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig war oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre. Im Vorverfahren nahm die Patientin den Versicherungsnehmer der nunmehrigen Klägerin haftungsrechtlich in Anspruch. Die wesentlichen Feststellungen im Vorprozess betrafen somit ausschließlich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der nunmehrigen Klägerin, nicht jedoch eine allfällige unrichtige PAP-Befundung durch die Ärzte der nunmehrigen Beklagten. Die behauptete falsche Befundung durch Ärzte der Beklagten war somit nicht wesentlich für die Haftung des Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüber seiner Patientin. Die Klägerin ist daher für die von ihr behauptete falsche Befundung der PAP-Abstriche durch die Ärzte der Beklagten beweispflichtig. Dieser Beweis ist ihr nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen nicht gelungen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin iZm dem (nur) zwischen der Patientin und der Beklagten bestehenden ärztlichen Behandlungsvertrag angestellten Erwägungen über Beweislast, Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr für den hier zu beurteilenden Regressanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht maßgebend sind, weil zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten als Trägerin der Krankenanstalt kein Behandlungsvertrag bestanden hat.