Die Begründung von Zwangsrechten darf nur nach sorgfältiger Interessenabwägung und nur als gelindestes Mittel erfolgen
§ 60 WRG, § 63 WRG
GZ 2012/07/0006, 26.04.2013
VwGH: Liegt ein Bedarf ("erforderlich") iSd § 63 lit b WRG vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gem den §§ 60 ff WRG eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung iSd § 63 lit b leg cit begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (=öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden.
Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein.
Der Zwangsverpflichtete hat keinen Anspruch und daher auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert wird. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne eine die Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet wird.