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VwGH: Behandlungsauftrag nach § 73 AWG

Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg"

31. 12. 2014
Gesetze:

§ 73 AWG


Schlagworte: Abfallrecht, Behandlungsauftrag


GZ Ro 2014/07/0080, 25.09.2014


 


Als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs 1 AWG trug das VwG - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz - den Revisionswerbern die Entfernung der Anschüttungen binnen einer bestimmen Frist auf. Begründend führt das VwG dazu aus, der Amtssachverständige habe die Erforderlichkeit dieser Maßnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, während die Revisionswerber eine Belassung der Anschüttungen - nach einer nachträglichen Qualitätsfeststellung des Anschüttungsmaterials - an Ort und Stelle angestrebt hätten.


 


VwGH: Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht - wie die Revision in ihrem wesentlichen Vorbringen annimmt - um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg".


 


Welche Maßnahme iSd § 73 AWG als "erforderlich" anzusehen ist, hat das VwG somit - auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes - im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen.

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