Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar
Art 130 B-VG, Art 151 B-VG, § 51 Abs 6 VStG aF
GZ Ra 2014/17/0019, 02.09.2014
Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird mit Hinweis darauf begründet, dass es keine Rsp zur Frage der Straffestsetzung gebe, wenn die Berufungsinstanz an Stelle einer Gesamtstrafe für zwei Apparate eine einzelne Strafe für das Betreiben eines Apparats verhängt (und hinsichtlich des anderen Apparats der Berufung Folge gibt und das Verfahren einstellt). Überdies beziehe sich die vorhandene Rsp auf die unabhängigen Verwaltungssenate.
VwGH: Dazu hat der VwGH bereits in seinem Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/17/0012-3, ausgeführt, das letztere Argument begründe die Zulässigkeit der Revision insofern nicht, als die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden haben (Art 130 Abs 4 B-VG) und insofern an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate getreten sind (vgl auch Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar.