Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon durch Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan
§ 28 VwGG, § 4 VwGbk-ÜG 2013, Art 133 B-VG
GZ Ro 2014/09/0046, 18.06.2014
VwGH: Die Revision ist zurückzuweisen, weil der Revisionswerber als Revisionspunkte bloß geltend macht, er erachte sich "in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG" sowie "auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren verletzt". Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Diese können nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden.