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Verfahrensrecht

VwGH: Sachverständigenbeweis

Einem schlüssigen Gutachten eines Amtssachverständigen kann nur auf gleicher fachlicher Ebene, also durch ein privates Gegengutachten, entgegengetreten werden; Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten können hingegen ohne Gegengutachten aufgezeigt werden

31. 12. 2014
Gesetze:

§§ 45 ff AVG


Schlagworte: Beweiswürdigung, Sachverständiger, Gegengutachten


GZ 2012/07/0006, 26.04.2013



VwGH: Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (zB durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerungen aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.



Die bf Partei ist dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die dargelegten Einwände der bf Partei erweisen sich mangels ausreichender Konkretisierung als zu unsubstantiiert, um eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.



Die belBeh konnte daher ohne Rechtsirrtum die Angaben des Gutachtens des Amtssachverständigen ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.

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