Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde
§ 52 AVG, §§ 37 ff AVG
GZ 2010/12/0036, 23.06.2014
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgeführt hat, bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen. Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Wenn die belBeh in diesem Zusammenhang ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Sachverständige in ihren Befund alle Grundlagen aufgenommen habe, die für die Erfüllung des an sie gerichteten Auftrages relevant waren, verkennt sie ihre Funktion im Bewerbungsverfahren vollends. Es wäre nämlich Aufgabe der belBeh gewesen, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bf zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben.