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Verfahrensrecht

OGH: Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gem § 120 AußStrG

Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter, zu einem späteren Zeitpunkt aber erst dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht

30. 12. 2014
Gesetze:

§ 120 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, einstweiliger Sachwalter, Zustellung


GZ 12 Os 97/14b, 23.10.2014


 


OGH: Die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Bestellung eines einstweiligen Sachwalters tritt nach § 120 erster Satz AußStrG sofort ein, wobei dieser Zeitpunkt mit Bewirkung der Zustellung an den Betroffenen anzunehmen ist. Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter, zu einem späteren Zeitpunkt aber erst dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht.

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