Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter, zu einem späteren Zeitpunkt aber erst dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht
§ 120 AußStrG
GZ 12 Os 97/14b, 23.10.2014
OGH: Die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Bestellung eines einstweiligen Sachwalters tritt nach § 120 erster Satz AußStrG sofort ein, wobei dieser Zeitpunkt mit Bewirkung der Zustellung an den Betroffenen anzunehmen ist. Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter, zu einem späteren Zeitpunkt aber erst dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht.