Für das Vorliegen eines Verbesserungsfalls ist vorausgesetzt, dass - gegebenenfalls nach Auslegung der Prozesserklärung - ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unklarheit des Schriftsatzes bestehen; inhaltliche Unrichtigkeiten iSe unrichtigen Sach- oder Rechtsstandpunkts sind demgegenüber nicht verbesserungsfähig; die Erklärung „die klagende Partei hat heute erklärt, einen Vergleich grundsätzlich abzulehnen“ kann durchaus als Mitteilung an das Gericht verstanden werden, dass mit einer Ablehnung des Vergleichs durch die Klägerin zu rechnen sei; eine für das Erstgericht klar erkennbare Unvollständigkeit oder Unklarheit liegt damit nicht vor
§§ 84 f ZPO
GZ 8 Ob 99/14p, 30.10.2014
OGH: Vorweg wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel im vorliegenden Fall nicht (absolut) unzulässig ist. § 84 Abs 1 Satz 2 und § 85 Abs 3 ZPO schließen (nur) gegen erteilte Verbesserungsaufträge ein abgesondertes Rechtsmittel aus. Im Anlassfall liegt kein Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vor. Grundsätzlich ist zwar auch ein Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens unanfechtbar. Im Anlassfall hat das Rekursgericht allerdings den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Vergleichswiderruf (durch Zurückweisung des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. 5. 2014) verneint und der Vergleich vom 10. 4. 2014 für rechtswirksam erklärt wurde, ersatzlos behoben.
Im bisherigen Verfahren wurde somit kein Verbesserungsauftrag gegenüber dem Beklagten erteilt, was dieser in seiner Revisionsrekursbeantwortung auch zugesteht („solange kein Verbesserungsauftrag ergangen ist, kann auch kein inhaltlich verbesserter Widerruf erfolgen“). Beim Schriftsatz vom 28. 5. 2014 handelt es sich auch nicht etwa um einen vom Beklagten aus eigenem verbesserten Schriftsatz. Dieser Schriftsatz ist schließlich auch nicht als vorbereitender Schriftsatz iSd § 257 ZPO zu qualifizieren.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens setzt das Vorliegen eines (erheblichen) Mangels iSd § 84 ZPO, also eines Verbesserungsfalls, voraus. Grundsätzlich ist denkbar, dass sich auch die mangelhafte inhaltliche Ausführung eines (formal vollständigen) Schriftsatzes auf die Möglichkeit zur sachlichen Behandlung negativ auswirkt. Für das Vorliegen eines Verbesserungsfalls ist allerdings vorausgesetzt, dass - gegebenenfalls nach Auslegung der Prozesserklärung - ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unklarheit des Schriftsatzes bestehen. In der Literatur ist in diesem Zusammenhang auch von Unbestimmtheiten oder Unschlüssigkeiten die Rede. Inhaltliche Unrichtigkeiten iSe unrichtigen Sach- oder Rechtsstandpunkts sind demgegenüber nicht verbesserungsfähig.
Im Anlassfall enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 28. 5. 2014 nach dem objektiven Eindruck eine vollständige und verständliche Erklärung. Die Erklärung „die klagende Partei hat heute erklärt, einen Vergleich grundsätzlich abzulehnen“ kann durchaus als Mitteilung an das Gericht verstanden werden, dass mit einer Ablehnung des Vergleichs durch die Klägerin zu rechnen sei.
Eine für das Erstgericht klar erkennbare Unvollständigkeit oder Unklarheit liegt damit entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts nicht vor. Es wäre ohne nähere Aufklärung auch gar nicht verständlich, warum die Erklärung der Klägerin, einen Vergleich grundsätzlich abzulehnen, den Beklagten veranlassen soll, seinerseits den Vergleich zu widerrufen.
Ein Verbesserungsfall ist damit nicht gegeben. Dass die Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 28. 5. 2014 bei dem gebotenen objektiven Verständnis von Prozesserklärungen keinen Vergleichswiderruf ausdrückt, wird nicht ernsthaft bestritten.
Insgesamt hat das Erstgericht somit zu Recht den Schriftsatz des Beklagten vom 28. 5. 2014 zurückgewiesen und daran anknüpfend ausgesprochen, dass der am 10. 4. 2014 bedingt abgeschlossene Vergleich „in Rechtswirksamkeit erwachsen ist“. In Stattgebung des Revisionsrekurses war der angefochtene Beschluss iSe Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.