Es besteht kein Grund, die Berechtigung auch des einfachen Nebenintervenienten, Einwendungen gegen die Aufkündigung iSd § 562 Abs 1 ZPO zu erheben, in Frage zu stellen; Einwendungen des Nebenintervenienten können nur das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, sodass Einwendungen des Nebenintervenienten kraft eigenen Rechts ausgeschlossen sind
§ 17 ZPO, § 19 ZPO, § 20 ZPO, § 562 ZPO, § 30 MRG
GZ 8 Ob 71/14w, 30.10.2014
OGH: Der Eintritt des Nebenintervenienten setzt ua gem § 17 Abs 1 ZPO einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Im Bestandverfahren ist nach der Rsp davon auszugehen, dass die Streitanhängigkeit (§ 232 ZPO) durch die - auch im vorliegenden Fall erfolgte - Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten bewirkt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Nebenintervention im Verfahren zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier unstrittig vor. Die Wirksamkeit des Beitritts des Nebenintervenienten ist nicht strittig.
Die Rsp, die dem Untermieter im Kündigungsverfahren gegen den Hauptmieter die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten einräumt, erachtet die Nebenintervention des Untermieters im Bestandverfahren auch dann als zulässig, wenn der Aufgekündigte selbst keine Einwendungen erhoben hat. Jedenfalls für den streitgenössischen Nebenintervenienten wurde damit im Ergebnis die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Aufkündigung auch ohne Beteiligung der Hauptpartei zu erheben, bereits bejaht.
Dem hier unter Berufung auf seine Eintrittsberechtigung gem § 14 Abs 3 MRG einschreitenden Nebenintervenienten kommt unstrittig nur die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu.
Gem § 19 Abs 1 ZPO ist auch der einfache Nebenintervenient berechtigt, zur Unterstützung „seiner“ Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen vorzunehmen. Dazu gehört aber etwa auch die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl oder die Erhebung eines - auch eigenständigen - Rechtsmittels gegen eine Entscheidung durch den Nebenintervenienten. Gem § 19 Abs 1 letzter Satz ZPO sind solche Prozesshandlungen wirksam, soweit sie nicht mit Prozesshandlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Insofern besteht daher kein Grund, die Berechtigung auch des einfachen Nebenintervenienten, Einwendungen gegen die Aufkündigung iSd § 562 Abs 1 ZPO zu erheben, in Frage zu stellen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in der bloßen Nichterstattung von Einwendungen - insbesondere unter den hier gegebenen Umständen - weder ein Verzicht noch eine ausdrückliche Zurücknahme der Einwendungen durch die Hauptpartei liegt, ist zutreffend und wird von der Revisionswerberin nicht substantiiert bestritten.
Richtig ist, dass Einwendungen des Nebenintervenienten nur das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen können, sodass Einwendungen des Nebenintervenienten kraft eigenen Rechts ausgeschlossen sind. Hier hat allerdings der Nebenintervenient ohnehin Einwendungen erhoben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, indem er unter Hinweis auf seine Eintrittsberechtigung die mangelnde Passivlegitimation der beklagten Hauptpartei und das Vorliegen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 3 MRG bestritten hat.
Aus dem Umstand, dass dem gem § 14 Abs 3 MRG Eintrittsberechtigten nach der Rsp die Möglichkeit offen steht, sein Eintrittsrecht allenfalls auch noch im Räumungsexekutionsverfahren gegen die Verlassenschaft mit einer Klage gem § 37 EO durchzusetzen, ist daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.
Inhaltlich hat die Klägerin die Eintrittsberechtigung des Nebenintervenienten in das Bestandverhältnis schon in zweiter Instanz nicht mehr bestritten. Damit ist nicht nur der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht gegeben, sondern es ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung des weiteren geltend gemachten Kündigungsgrundes (dessen Verneinung überdies ebenfalls schon in zweiter Instanz nicht mehr bestritten wurde) nicht passiv legitimiert.