Es ist darauf abzustellen, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen
§ 226 ZPO, § 28 KSchG, § 14 UWG
GZ 5 Ob 149/14v, 26.09.2014
OGH: Im Unterlassungsprozess hat der Beklagte den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen. Bestreitet er das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, muss er besondere Gründe darlegen, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. In der höchstgerichtlichen Judikatur wird darauf abgestellt, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Die Beklagten haben von Anfang an den Vorwurf einer widmungswidrigen Führung eines Beherbergungsbetriebs bestritten und versucht, den Gästeverkehr samt seinen negativen Auswirkungen mit häufigen Besuchen von Freunden und Verwandten diverser Mieter der Wohnungseigentumsobjekte zu erklären. Ihr ernstlicher Wille, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, ist in diesem Bestreitungsvorbringen keinesfalls zu erkennen. Wenn sie meinen, die Wiederholungsgefahr bestehe deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Jahr 2010 keine Störung mehr vorgelegen habe, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen ihrem Vorwurf sind die Tatsachenfeststellungen zur Ausweitung des Hostelbetriebs auf die betroffenen Wohnungseigentumsobjekte des benachbarten, hier gegenständlichen Hauses, durch das Vorbringen des Klägers gedeckt und damit nicht „überschießend“. Das Vorbringen des Klägers, wonach der Beherbergungsbetrieb nunmehr auf die im Erdgeschoß gelegenen Wohnungseigentumsobjekte ausgedehnt worden sei, lässt keinesfalls zwingend nur die von den Beklagten gewünschte Interpretation zu, dass vor der Einbringung der Klage gar keine Störungshandlungen stattgefunden haben sollten. Abgesehen davon ist diese Interpretation der Beklagten für die Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht relevant, zumal die Störungshandlungen nach den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich gesetzt wurden, wenn auch nicht exakt feststeht, zu welchen Zeitpunkten.