Der erkennende Senat teilt die in der Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 89d Abs 2 GOG wegen der unsachlichen Ungleichbehandlung von Empfängern einer Zusendung im ERV gegenüber Empfängern einer Zustellung im Postweg
§ 89d GOG
GZ 6 Ob 133/14y, 17.09.2014
OGH: Durch die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass § 89d Abs 2 GOG für den Zustellzeitpunkt nicht darauf abstellt, ob der ERV-Teilnehmer vom Inhalt des Dokuments Kenntnis hat oder nicht, und die dadurch bei Zustellungen an Freitagen bewirkte dreitägige Verlängerung von Fristen gegenüber einem Empfänger, dem postalisch zugestellt wird, liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Empfängern gerichtlicher Erledigungen vor, was sowohl gegen Art 2 B-VG als auch gegen Art 6 EMRK verstößt.
Der OGH stellt gem Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den VfG den Antrag,
a) die Wortfolge „elektronisch übermittelter“ und das Wort „elektronischen“ in § 89d Abs 2 GOG idF BGBl I 26/2012
b) in eventu § 125 Abs 1 und 2 Satz 1 und/oder § 126 Abs 1 ZPO
als verfassungswidrig aufzuheben.