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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob der in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO vorgesehene Verbrauch von 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag auch dadurch erzielt werden kann, dass eine weniger belastende Tätigkeit länger als 8 Stunden pro Arbeitstag ausgeübt wird

Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar; die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule- bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen

30. 12. 2014
Gesetze:

§ 247 ASVG, § 1 SchwerarbeitsVO


Schlagworte: Pensionsversicherung, Schwerarbeitszeiten, besonders belastende Berufstätigkeiten, schwere körperliche Arbeit, Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag


GZ 10 ObS 95/14i, 30.09.2014


 


OGH: Es ist grundsätzlich von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, wobei § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO auf den Regelfall der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden abstellt. Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, geht aber bereits aus der Anlage der SchwerarbeitsVO, in der die Grundsätze zur Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt werden, hervor, dass sich der Arbeitsenergieumsatz aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag ergibt. Es ist daher die Berücksichtigung des Energieumsatzes des ganzen Arbeitstags vorgesehen. Es wurde somit in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze zwar der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag - und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung - war daher nicht intendiert.


 


Diese Rechtsansicht missachtet auch keineswegs den Zweck der gegenständlichen Regelung, da Schwerarbeit eben dann vorliegen soll, wenn die Intensität und Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgeht und an diesem Arbeitstag mehr als 2.000 bzw 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht wurden. Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt daher nach zutreffender Rechtsansicht des Revisionswerbers lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule- bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen.

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