Zwangsstrafen sind gem § 283 UGB unter die Geldstrafen iSv § 58 Z 2 IO zu subsumieren
§ 40 FBG, § 58 Z 2 IO, § 156 Abs 5 Satz 2 IO, § 283 UGB
GZ 6 Ob 160/12s, 27.02.2013
OGH: Gem § 58 Z 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Gem § 156 Abs 5 Satz 2 IO werden die in § 58 Z 2 und 3 IO bezeichneten Forderungen durch den Sanierungsplan nicht berührt. Der Umstand, dass der erkennende Senat in seiner jüngeren Rsp den Charakter der Zwangsstrafen gem § 283 UGB als Beugestrafen betont hat, steht der Subsumierung der Zwangsstrafen gem § 283 UGB unter die Geldstrafen gem § 58 Z 2 IO nicht entgegen. Auch für Beugestrafen gilt nämlich durchaus das aufgezeigte Argument, dass sie im Fall, dass sie nur mit einer im einstelligen Prozentbereich oder gar im Promillebereich liegenden Quote zu zahlen wären, nahezu jeglichen willensbeugenden Effekt verlören. Solchermaßen würden dann Verletzungen von in den §§ 277 ff UGB normierten Pflichten de facto sanktionslos.