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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob sich der Unternehmer Handlungen seines Prokuristen auch bei möglicher Überschreitung seiner Vollmacht anzurechnen hat

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber gem § 50 Abs 1 UGB unwirksam; der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 UGB ergebenden Umfang hat

30. 12. 2014
Gesetze:

§ 49 UGB, § 53 UGB


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Prokura, Vollmacht


GZ 9 Ob 71/14b, 29.10.2014


 


OGH: Die Prokura ermächtigt gem § 49 Abs 1 UGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber gem § 50 Abs 1 UGB unwirksam. Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 UGB ergebenden Umfang hat.


 


Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz das Vorbringen der Klägerin, dass K ihr Prokurist war, nicht bestritten und die entsprechende Feststellung des Erstgerichts auch nicht angefochten. Der - erstmals in der Revision geltend gemachte - Umstand, dass diese Prokura nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, widerstreitet dem Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO); ihm kommt im Übrigen auch schon deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Eintragung lediglich deklarativ wirkt (§ 53 UGB). Dass die Klägerin mangels Firmenbucheintragung „auf eigenes Risiko“ gehandelt habe, mag schon sein. Dieses Risiko hat sich allerdings nicht verwirklicht, zumal die Beklagte die Bestellung ihres Prokuristen gar nicht bestreitet. Die hier zu beurteilende Vereinbarung ist nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen ein unternehmensbezogenes Geschäft iSd §§ 49 Abs 1, 343 Abs 2 UGB. Damit hat der Prokurist der Beklagten aber innerhalb der ihm gesetzlich eingeräumten Formalvollmacht gehandelt, sodass er weder „Scheinvertreter“ ist, noch die von der Revision aufgeworfene Frage einer Anscheinsvollmacht zu prüfen ist. Auch die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich daher nicht.

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