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Strafrecht

OGH: Sachwucher iSd § 155 StGB (hier: privates Firmenregister)

Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet

30. 12. 2014
Gesetze:

§ 155 StGB


Schlagworte: Sachwucher


GZ 12 Os 87/14g, 25.09.2014


 


OGH: Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.

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