Ohne die Zustellung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB an den einstweiligen Sachwalter kann die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO weder für den Verteidiger noch für den Betroffenen zu laufen beginnen
§ 21 StGB, § 120 AußStrG, § 221 StPO
GZ 12 Os 97/14b, 23.10.2014
OGH: Wird dem Betroffenen vor Rechtswirksamkeit des Antrags auf Unterbringung gem § 21 Abs 1 StGB ein einstweiliger Sachwalter für einen Tätigkeitsbereich, der das Strafverfahren umfasst, bestellt, ist der Antrag auch diesem zuzustellen, anderenfalls der Antrag nicht rechtswirksam wird.
Ohne die Zustellung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB an den einstweiligen Sachwalter kann die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO weder für den Verteidiger noch für den Betroffenen zu laufen beginnen.