Die Rechtsgrundlage und die Kriterien für die Erteilung einer Ausgangserlaubnis ergeben sich unmittelbar aus § 33 Abs 1 UbG
§ 33 UbG, § 3 UbG
GZ 7 Ob 120/14v, 10.09.2014
OGH: § 3 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG iSd § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.
Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.