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Zivilrecht

OGH: Beginn der Vorschussgewährung nach § 8 UVG

Erfüllt das Kind einen Verbesserungsauftrag fristgerecht oder verbessert es seinen Antrag aus Eigenem, gebühren ihm Unterhaltsvorschüsse ab Beginn jenes Monats, in dem sein Antrag ursprünglich bei Gericht einlangte; Gleiches gilt, wenn das angerufene BG seine Unzuständigkeit wahrnimmt und die Sache gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweist; das Einlangen beim zunächst angerufenen Gericht ist maßgeblich

30. 12. 2014
Gesetze:

§ 8 UVG, § 44 JN


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Beginn, Verbesserungsauftrag, Unzuständigkeit, Überweisung


GZ 10 Ob 17/14v, 26.08.2014


 


OGH: Bereits in der Entscheidung 3 Ob 27/97k hat der OGH festgehalten, dass die Bestimmung des § 8 UVG den Beginn der Unterhaltsvorschüsse regelt: Danach sind die Vorschüsse „vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt,“ zu gewähren.


 


Vorschüsse welcher Art immer können daher nach stRsp frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem die Antragstellung bei Gericht erfolgt, nicht jedoch rückwirkend.


 


Maßgebliches Datum der Antragstellung ist somit das Einlangen des Antrags bei Gericht; bei Erfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw Verbesserung aus Eigenem kommt es auf das ursprüngliche Einbringungsdatum an.


 


Das muss umso mehr für einen Fall gelten, in dem das angerufene BG seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und die Sache gem § 44 JN dem zuständigen Gericht zu überweisen hat; bei einer Überweisung nach § 44 JN reicht es selbst für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrags nämlich aus, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim - wenngleich unzuständigen - Gericht einlangt (oder, wenn die rechtzeitige Absendung genügt, der Antrag rechtzeitig an das - wenngleich unzuständige - Gericht gesandt wurde), weil durch die Übersendung die Gerichtsanhängigkeit gewahrt bleibt.

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