Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt wird, kann ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor der Gemeinde gem § 39 nicht mehr anhängig gemacht werden; der Umfang der (unmittelbaren) gerichtlichen Zuständigkeit richtet sich in einem solchen Fall nach dem zu sichernden Anspruch; wurde bereits ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeleitet, kommt es für die (unmittelbare) Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch geltend gemacht wird
§ 39 MRG, § 37 MRG, § 40 MRG
GZ 5 Ob 103/14d, 23.10.2014
OGH: Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen gem § 39 MRG stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges dar. Eine Ausnahme besteht nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Verfahren vor der Gemeinde gem § 39 nicht mehr anhängig gemacht werden. Der Antrag in der Hauptsache ist dann unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Der Umfang der (unmittelbaren) gerichtlichen Zuständigkeit richtet sich in einem solchen Fall nach dem zu sichernden Anspruch. Wurde bereits ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeleitet, kommt es für die (unmittelbare) Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch geltend gemacht wird. Zur Klärung der Frage, ob derselbe Anspruch vorliegt, ist auf die Rsp zum Verfahren über die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG abzustellen und der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen.
Der Antragsteller hat seinen Sachantrag gem §§ 3 und 6 MRG zu einem Zeitpunkt bei Gericht angebracht, als das von ihm mit Bezug auf dieselben Bestandobjekte eingeleitete Sicherungsverfahren noch (schon: 6. 9. 2012) anhängig war. Gegenstand der beantragten einstweiligen Verfügung war nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt die Durchführung von Reparaturarbeiten an den Wasserleitungen des Hauses zur Sicherung der Zuleitung von Wasser in die Bestandobjekte des Antragstellers. Was die nunmehr im Sachantrag gem § 6 MRG genannten Arbeiten anlangt, hat bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass sie, soweit die Reparatur der Wasserleitungen angesprochen ist, bereits Gegenstand des Sicherungsantrags waren, und daraus zutreffend die unmittelbare gerichtliche Zuständigkeit abgeleitet.
Wenn ein innerer Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren besteht, erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle. Ein solcher Zusammenhang mehrerer Begehren liegt vor, wenn sie der Gesetzgeber gemeinsam in eines der Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG verweist oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnet.
In solchen Fällen erübrigt sich die Anrufung der Schlichtungsstelle, weil gem § 39 Abs 1 MRG in Gemeinden, die eine Schlichtungsstelle haben, die „Sache“ vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden muss und nicht jeder einzelne der „Sache“ zuzuordnende Antrag. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Tatbeständen des § 37 Abs 1 MRG zuzuordnen sind, handelt es sich demgegenüber um verschiedene Sachen, für die jeweils die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 39 MRG uneingeschränkt gilt.
Der Antragsteller stützt die in seinem Sachantrag gem § 6 Abs 1 MRG genannten Arbeiten auf den einheitlichen Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 2 MRG. Auch die Arbeiten im Inneren der Wohnung stehen nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt iZm der Reparaturbedürftigkeit der Wasserleitungen. Damit kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht mehr von einem Vorliegen verschiedener Anträge, die in keinem inneren Zusammenhang stünden, ausgegangen werden. Da das Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung die Gerichtsanhängigkeit eines (wesentlichen und untrennbaren) Teils der im Sachantrag genannten Arbeiten bewirkte, erübrigte sich auch hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens die Anrufung der Schlichtungsstelle.